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Fachtagung Delogierungsprävention – 25.-26.09.2017
Haus der Begegnung, Innsbruck

Die Begrüßung erfolgte durch den Landtagsabgeordneten Achmet Demir und den Geschäftsführer des Vereins für Obdachlose Michael Hennermann

Nach einer Vorstellung des Vereins für Obdachlose und seiner Einrichtungen wurde es fachinhaltlich.

Alexander Maly: Betreutes Konto – wertvolle Unterstützung für eine nachhaltige Arbeit in der Delogierungsprävention?

Abstract

Ständige Überforderung mit dem eigenen Finanzmanagement ist eine häufige Ursache für Wohnungsverlust bzw. Delogierung.
Die Idee, dass diese Menschen Unterstützung bei ihrer Geldverwaltung brauchen, ist nicht neu.
Allerdings scheiterte diese Unterstützung bisher an drei sehr grundsätzlichen Problemen:

  • Geldverwaltung für jemand anders durchzuführen ist an sich schon heikel, da sie bis dato tief in die "Privatsphäre" eindringen musste
  • Fehler in der Geldverwaltung führen rasch zu Haftungsfragen der unterstützenden Einrichtungen, weshalb sich die Notwendigkeit einer sehr genauen und jederzeit einsehbaren Dokumentation ergibt
  • der gesamte Arbeitsaufwand pro Unterstützungsfall gerät dadurch so hoch, dass bis dato kein Geldgeber bereit war, dies im entsprechenden Ausmaß zu finanzieren

Im neuen "Betreuten Konto" mit dem dahinter liegenden EDV-Programm "kontoservice.at" werden alle Erfordernisse an Dokumentation, Transparenz, sowie Automatisierung wiederkehrender Aufgaben zusammengefasst.
Da die Einbindung von "helfenden Hintergründen" (z.B. Beratungs-/Betreuungsstellen oder Angehörige) vorgesehen ist, können sehr gute Betreuungszahlen erreicht werden.
Nebenbei wird die Geldverwaltung auf die reine Wohnungssicherung beschränkt, die Finanz-Autonomie der Betroffenen bleibt größtmöglich erhalten.

Alexander Maly ist Geschäftsführer der Schuldnerberatung Wien und gilt als "Erfinder" des betreuten Kontos

Vortrag

Geldeinteilung ist oft notwendig und sinnvoll, bedeutet aber hohen Personal- und Zeitaufwand und ist mit einer hohen Haftung verbunden. Weiters stellt sie einen Eingriff in die Privatsphäre der Klient*innen dar, wodurch man schnell an professionelle Grenzen stößt.

Das Betreute Konto gibt es seit 7 Jahren. Derzeit existiert es in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, der Steiermark und Vorarlberg. Das Betreute Konto ist ein Web-basiertes und dezentrales Instrument, mit dessen Hilfe Probleme wie Haftung oder der Eingriff in die Privatsphäre umgangen werden können. In Wien werden derzeit 900 Konten betreut. Partnerbank ist derzeit nur die Zweite Sparkasse.

Beispielsweise für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder für ältere Menschen kann mit dem Betreuten Konto eventuell eine Besachwalterung vermieden werden, insbesondere wenn nur finanzielle Themen im Vordergrund stehen. Derzeit steht es nur Menschen mit Mietrückständen zur Verfügung. Das Betreute Konto kann nur von Einrichtungen angeregt werden – nicht von Klient*innen selbst.

In einem Erstgespräch wird die Ausgangssituation erfasst und ein Haushaltsplan erstellt, der computerunterstützt auf seine Eignung überprüft wird. Anschließend wird ein Vertrag geschlossen, der jedoch kein Betreuungsverhältnis beinhaltet. Die Wartezeit in Wien beträgt derzeit in etwa 2-3 Wochen – innerhalb eines Monats kann das Betreute Konto eröffnet werden. Grundsätzlich ist das Betreute Konto ohne zeitliches Limit – wenn von Klient*innen gewünscht, kann es dauerhaft bestehen bleiben.

Rahmenbedingungen und Funktionsweise: 2-Konten-Lösung – für die Klient*innen wird ein betreutes Konto bei der Zweiten Sparkasse eröffnet – das "Einnahmenkonto" – auf das alle Einnahmen überwiesen werden. Dieses Konto dient der Wohnungssicherung und die Klient*innen willigen ein, nicht auf dieses Konto zuzugreifen.
Das persönliche Konto der Klient*innen bleibt erhalten und dient als "Ausgabenkonto".

  1. Einnahmenkonto (2. Sparkasse)
    • Kein Treuhandkonto – Betreuer*in ist lediglich zeichnungsberechtigt
    • Klient*in ist Inhaber*in, kann jederzeit auf das Konto zugreifen und es auch auflösen
    • Alle Einnahmen (Einkommen, Beihilfen, Mindestsicherung, etc.) werden auf dieses Konto angewiesen
    • Fixkosten (Miete, Strom, etc.) werden direkt beglichen; "Rest" wird als Lebensunterhalt auf Ausgabenkonto überwiesen
    • Klient*in stimmt Vereinbarung zu, dass nicht auf dieses Konto zugegriffen wird
    • SMS-Benachrichtigung bei Unregelmäßigkeiten an IBV und Klient*in
    • Kosten: € 9,-/Monat
  2. Ausgabenkonto (Kundenbank)
    • Klient*in ist Inhaber*in – Betreuer*in hat keinen Zugriff bzw. Einsicht
    • Privatsphäre wird gewahrt – Klient*in hat alleinige Kontrolle über Ausgaben

Technisch gesehen steht eine web-basierte Software im Hintergrund (ähnlich etwa dem ELBA-Telebanking), über die bspw. die Deckung der Fixkosten geregelt werden. Die Kontoaktivitäten werden dreimal täglich automatisch überprüft, um Unregelmäßigkeiten wie fehlende Eingänge, zu geringe Kontodeckung, unvereinbarte Zugriffe, usw. zu erfassen. Anschließend werden "Warnungs-SMS" an die Klient*innen sowie IBV versandt.

Als "Informationsbevollmächtigte – IBV" fungieren Betreuer*innen der anregenden Einrichtung für die ersten 6 Monate. Danach kann diese Aufgabe von Dritten übernommen werden (bspw. Verwandte) oder auch entfallen. Die IBV werden im Notfall via SMS über Unregelmäßigkeiten informiert und können anschließend mit ihren Klient*innen in Kontakt treten. Sie übernehmen keine Haftung.

Grundsätzlich werden nur Daueraufträge für Fixkosten eingerichtet – Einziehungsermächtigungen können erst bei stabilem Einkommen und funktionierender Kontoführung nach einiger Zeit eingerichtet werden.

Klient*innen erhalten über eine Hotline Auskünfte zu ihrem betreuten Konto und können dort wesentliche Änderung (beim Einkommen, Miete, etc.) bekannt geben.

Berichte aus den Bundesländern

Niederösterreich: Delo existiert seit 10 Jahren flächendeckend und wird von 5 Vereinen übernommen. Derzeit gibt es zwei unterschiedliche Datenbanken – das wird derzeit neu ausgearbeitet. Die Fallzahlen sind stabil, werden aber immer aufwendiger. Die Deckelung der Mindestsicherung Niederösterreich trifft nicht nur die "Zielgruppe" (v.a. zugezogene Großfamilien mit Migrationshintergrund) sondern natürlich auch österreichische Familien. In diesem Zusammenhang wird verstärkt mit der AK Niederösterreich zusammengearbeitet – eventuell sind auch entsprechende Klagen angebracht.

Oberösterreich ist in 6 Planungsräume aufgeteilt. Auch hier sind die Zahlen relativ stabil – die vollzogenen Räumungen gingen im vergangenen Jahr beispielsweise um 0,6% zurück. Hauptgrund für Mietrückstände sind finanzielle Schwierigkeiten. In OÖ werden die einzelnen Stellen über anberaumte Delogierungen informiert.
Probleme gibt es vor allem mit der Mindestsicherung, die in den Bezirken unterschiedlich vollzogen wird – nur im Bezirk Wels funktioniert es derzeit gut. Die Auszahlung erfolgt in Sonderfällen direkt an Vermieter*innen. Durch Kürzungen insbesondere bei anerkannten Flüchtlingen und durch Beschränkungen bei der Wohnbeihilfe wird akute Armut verstärkt. Zugleich wird Wohnen immer teurer, günstigen Wohnraum ist immer schwieriger zu finden – auch im gemeinnützigen Wohnbau. Mietrückstände können immer seltener zur Gänze beglichen werden – aus Mitteln der Mindestsicherung fast gar nichts mehr, Unterstützungsansuchen an den HIBL werden äußerst moralisch bewertet. Man muss immer kreativer werden!
Positiv zu erwähnen ist der Stromhärtefonds der Linz AG mit insgesamt € 25.000,- für Stromrückstände.

Steiermark: Die Fallzahlen sind auch hier stabil. Im Jahr 2016 wurden 1500 beraten, etwa ein Drittel davon weiter begleitet. Ähnlich wie in OÖ wird die Intensität der Fälle höher. Zugleich wird aus Mitteln der Mindestsicherung nichts mehr bezahlt, sondern nur mehr über HIBL, was immer öfter Spenden nötig macht.
Großes Thema auch hier Mindestsicherung: die Unterstützung für Wohnen wird nun extra berechnet, die Wohnbeihilfe zählt als Einkommen. Die Behörden kommen der Informationspflicht nicht oder nur schlecht nach – es kommt immer wieder zu Missverständnissen. Gleichzeitig wird die Erwachsenensozialarbeit an den Ämtern dzt. ausgebaut, was insbesondere in ländlichen Bereichen ohne entsprechende Struktur an Sozialberatungsstellen zu begrüßen ist.
Auch bei der Delo findet eine Regionalisierung statt: so kann bspw. bereits ein Sprechtag pro Woche in Leibnitz angeboten werden (in Kooperation mit dem Secondhand Geschäft der Caritas CALA).
Weiters wurde vom Projekt "Leistbar Wohnen – Gemeinsam Leben" berichtet, bei dem 100 Wohnungen bis 2018 Geringverdiener*innen zur Verfügung gestellt werden. Die Mietpreisgrenzen orientieren sich an den Richtsätzen der Mindestsicherung und der Wohnbeihilfe.

Tirol: Bestimmendes Thema auch hier Mindestsicherung: die Wohnkosten wurden nach Bezirken mit Höchstsätzen gedeckelt, Sonderzahlungen für einen Großteil der Bezieher*innen gestrichen, die Richtsätze für Kinder gestaffelt um Mehrkindfamilien zu treffen. Weiters wurde die Möglichkeit geschaffen, bei drohender oder akuter Wohnungslosigkeit Personen von Amts wegen an Unterkünfte zuzuweisen, was in Ermangelung an vorhandenen Wohnungen letztlich die Zuweisung in Flüchtlingsunterkünfte bedeutet (Qualitätsstandards gibt es dabei so gut wie keine). Erweitert wurde das Tiroler Mindestsicherungsgesetz um einen weiteren Paragraphen ähnlich der HIBL, was für Tirol zwar eine Verbesserung darstellt, letztlich aber zur selben Situation führt wie in den anderen Bundesländern (moralisierende Bewertung, unklare Vergabe, kaum Übernahmen der Rückstände aus Mitteln der Mindestsicherung).
Leistbares Wohnen so gut wie nicht möglich, auch Gemeinnützige Wohnbauträger können keine Mieten im Sinne der von der Mindestsicherung vorgegebenen Höchstsätze anbieten.

Vorarlberg: Hier gab es eine Verschärfung der Residenzpflicht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Personen, die nun nach Anerkennung des Status zwei Jahre lang in der Flüchtlingsunterkunft bleiben müssen.
Hinsichtlich der Mindestsicherung gab es ähnliche Entwicklungen wie in Tirol. So gibt es bspw. keinen Rechtsanspruch mehr auf die Übernahme von Mietrückständen – eine Richtlinie zum Vollzug wurde jedoch nicht erlassen. Bisher werden Rückstände aber Großteils noch übernommen. Deckt die Unterstützung für Wohnen die Kosten nicht ab, so muss der Rest aus dem Lebensunterhalt beglichen werden, der zum Teil auch direkt an Vermieter*innen ausbezahlt werden kann.
Hervorzuheben ist die positive Kooperation mit den gemeinnützigen Wohnbauträgern und den Gemeinden. Erfreulich ist auch, dass der bisherige Wohnbeirat des Landes aufgelöst und die Besetzung neu geregelt wurde: in Zukunft wird auch die ARGE Wohnungslosenhilfe in dem Gremium vertreten sein.

Wien: Seit März bietet Wiener Wohnen in Form eines Tochterunternehmens eine eigene Delogierungsprävention an. 7 Mitarbeiter*innen beraten und betreuen Mieter*innen von Wiener Wohnen vor der Räumungsexekution. Auftraggeber sind die Hausverwaltungen, informiert wird bei Exekutionsanträgen von Wiener Wohnen. Zielgruppen in der aufsuchenden Arbeit sind vor allem Familien mit Kindern, alleinstehende Personen zwischen 20-30 Jahren und Pensionist*innen. Betroffene erhalten unter anderem Information zu Mietrückständen und werden bei eventuellen Ratenvereinbarungen unterstützt.

Die FAWOS verzeichnete im Jahr 2016 keine großen Veränderungen bei den Fallzahlen. Zuständig ist man in etwa für ein Drittel der von Mietrückständen betroffenen Haushalten. Diese werden dann intensiver beraten und betreut. Aufgrund des Zuzugs der vergangenen Monate und Jahre wurde vermehrt fremdsprachige Beratung notwendig. Das Wohnservice Wien als wichtigster Geldgeber ist daher gerade hinsichtlich Dolmetschern ein wichtiger Partner. Weiters wurde Informationsmaterial in sechs verschiedenen Sprachen sowie in einfach verständlicher Sprache erstellt.
Anders als in anderen Bundesländern wurde die Mindestsicherung bisher noch nicht novelliert – das soll jedoch bis Ende des Jahres geschehen. Bisher zielt die Gesetzgebung vor allem auf die Ausbildungspflicht für Jugendliche ab.
Vermehrt spürbar sind steigende Mietpreise auch in Wien – leistbarer Wohnraum ist immer schwerer zu finden.

Aus Salzburg waren keine Teilnehmer*innen da, in Kärnten und im Burgenland gibt es keine Delogierungsprävention.

Allgemeines in der Diskussion: kurzer Input zum Thema "Soziale Hausverwaltung": Träger (-verein) mietet günstige Wohnungen an und überlässt sie Personen oder Familien mit geringem Einkommen mittels Leihvertrag (keine Miete, sondern maximal Abdeckung der Betriebskosten bzw. geringes Nutzungsendgeld). Zielgruppe wären etwa Personen, die keinen Anspruch auf Stadtwohnungen haben. Beispiel wären die Kleinstwohnungen von Wiener Wohnen. Dabei steht das selbständige Wohnen im Vordergrund (keine Betreuungspflicht!).

Matthias Kapferer: Mietrecht und Räumungsverfahren

Abstract

  • Allgemeine Bemerkungen zu Mietrecht/Mietverträgen insbesondere im Hinblick auf Befristungsregeln.
  • Darstellung eines Musterverfahrens im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Räumungsansprüchen des Vermieters gegliedert nach
    • Aufkündigung eines Mietverhältnisses,
    • Räumungsklage gemäß § 1118 ABGB,
    • Übergabsauftrag bei befristeten Mietverhältnissen,
    • Räumungsklage wegen titelloser Benützung;
  • Prozessuale Möglichkeiten des betroffenen Mieters im Haupt- und Exekutionsverfahren.

Mag. Mathias Kapferer:

  • nach dem JUS-Studium ursprünglich hauptberufliche Tätigkeiten bei der Mietervereinigung Österreich, in der Folge jahrelange nebenberufliche Beratungstätigkeit
  • 1991 bis 1993 sogenannter "Regierungssekretär" = Büroleiter des Gesundheits- und Soziallandesrates, in dieser Zeit intensive Zusammenarbeit mit diversen Sozialberatungsstellen/Einrichtungen
  • 1993/1994 "Kurzabstecher" zu den Tirol Kliniken/Krankenhausmanagement
  • ab Sommer 1994 Beginn der Anwaltsausbildung und mit 01.09.1998 Eröffnung meiner eigenen Anwaltskanzlei
  • laufende Tätigkeit als selbstständiger Anwalt in den Bereichen Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht, Strafrecht und diversen Annexmaterien wie Ehescheidungsrecht

Vortrag

Grundsätzliche Empfehlung: möglichst viele Musterverfahren anzustreben, um Begrifflichkeiten zu klären und Rechtssicherheit zu erhalten (insbesondere hinsichtlich der Mindestsicherung).

Hinsichtlich des Räumungsverfahrens müssten laut ihm die Einrichtungen verstärkt anwaltlich auftreten, um das bestmögliche Ergebnis im Rechtsweg für die Klient*innen zu erreichen. So sollten beispielsweise Zahlungsbefehle und gerichtliche Aufkündigungen immer beeinsprucht werden (da diese ohne entsprechende Einwände automatisch rechtskräftig werden). Auch die eingeklagten Zinsen und Mietrückstände sollte beeinsprucht werden, um eine gerichtliche Überprüfung der Kosten zu erwirken (wurden Mahnspesen zu Unrecht verrechnet? Wurde von Rechtsanwält*innen ein Pauschalbetrag verrechnet oder jede Tätigkeit einzeln?). Auch die Einlangung der eingebrachten Schriftsätze durch die Rechtsanwält*innen sollte überprüft werden (bis maximal eine Woche vor der Vorbereitendenden Tagsatzung zulässig).
Bei Unklarheiten oder der Vermutung, dass die Kosten falsch bemessen wurde, oder auch bei Verfahrensfehlern (Mieter*in ist nicht gemahnt worden, hat Klagsschrift nicht erhalten, war ortsabwesend, etc.) sollte die Vorbereitende Tagsatzung unbedingt besucht werden, um Einwände vorbringen zu können. Auch Akteneinsicht kann hierbei gefordert werden.
Auch die Möglichkeit von Verfahrenshilfe sollte den Klient*innen immer bewusst gemacht werden (nicht nur für Rechtsbeistand, sondern etwa auch für Dolmetscher*innen).

Neben einer gerichtlichen Feststellung der tatsächlichen Kosten können dadurch auch Fristverlängerungen und -verzögerungen erreicht werden, die womöglich entscheidend für den Erhalt von Wohnraum sein können.

Exkurs: mögliche Interventionen bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens (PDF)

Workshop Mietrecht und Räumungsverfahren

  • Mahnspesen: dürfen von gemeinnützigen Wohnbauträgern nicht verrechnet werden; ausgenommen sind Spesen für außergewöhnliche Aufwendungen (bspw. zur Hereinbringung der Mietrückstände)
  • Mietvertrag: muss von Mieter*innen in jedem Fall unterzeichnet werden – ansonsten ist er ungültig und (zumindest bei Teilanwendung des MRG) unbefristet
  • Besitzstörung: tauschen Vermieter*innen unrechtmäßig das Schloss der Wohnungstüre aus, so haben Mieter*innen 30 Tage Zeit, um bei Gericht eine Besitzstörungsklage (zivilrechtlich) einzubringen. Sollte das Gericht in weiterer Folge eine entsprechende Verfügung bewilligen, muss das Schloss zurück-getauscht werden;
    bei Gefahr in Verzug (bspw. Lebewesen in der versperrten Wohnung) kann Selbsthilfe angewandt werden

Josefina Egg: Fernseher oder Wohnung- Alles eine Frage der Priorität?

Welche*r Praktiker*in kennt nicht diese Situation: Die Existenz der Angebotsnutzenden wurde, mit durchaus einigem Aufwand, gesichert, nur um dabei zuschauen zu müssen wie wieder Anschaffungen getätigt werden, ohne dabei bspw. an die Mietzahlungen zu denken. Warum präferieren Menschen die akute Bedürfnisbefriedigung durch Konsum, anstelle langfristiger Pläne zu verfolgen? Warum setzten Menschen ihre Prioritäten so unterschiedlich und weshalb kann dies bei den Beratenden Ärger oder Frustration auslösen? Wie lassen sich diese milieuspezifischen Wahrnehmungs- und Deutungsschemata erklären und wie können wir als professionelle Sozialarbeiter*innen damit arbeiten?

Mag.a (FH) Josefina Egg beschäftigt sich mit soziologischen Theorien rund um Wohnungslosigkeit und versucht anhand dieser, Sozialarbeiter*innen für gesamtgesellschaftliche Phänomene zu sensibilisieren und praktische Handlungsoptionen zu erarbeiten. Ziel ist es dabei die eigene Frustrationstoleranz zu fördern, um eine qualitativ hochwertige und wertschätzende Beratung zu gewährleisten.

Mag.a (FH) Josefina Egg arbeitet als Sozialarbeiterin in der Wohnungslosenhilfe und unterrichtet am MCI im Studienlehrgang Soziale Arbeit

Fernseher oder Wohnung (PDF)

Schuldenregulierung neu

Abstract

Seit 1995 gibt es die Möglichkeit für Überschuldete, sich mittels Zahlungsplan oder Abschöpfung in 7 Jahren von den Schulden – auch gegen den Willen der Gläubiger - zu befreien.
Die Schuldenberatung Tirol bearbeitet jährlich ca. 4000 Fälle, ca. 600 jährlich erreichen mit unserer Hilfe eine Regulierung. Das entspricht gut einem Zehntel der österreichischen Zahlen.
Bislang blieben aber Überschuldete ausgeschlossen, die wegen zu hoher Schulden oder zu geringem Einkommen keine Mindestquote von 10 % erreichen können.
Diese entfällt nun – die Schuldenberatungen lobbyieren dafür seit 20 Jahren. Auch wird die Rückzahlungszeit von 7 auf 5 Jahre begrenzt.
Aus der Praxis wird berichtet.
Die Bedenken der Kreditschützer:
"die Allgemeinheit wird für die Verluste der Gläubiger aufkommen müssen"
oder
"eine Einladung zum Schulden machen"
können leicht entkräftet werden.
Vielmehr gibt es gute Gründe, warum die Novelle vielfach nützlich sein wird.

Mag. Thomas Pachl ist Jurist und leitet die Schuldenberatung Tirol

Schuldenberatung Vortrag (PDF)

Workshop Fachstandards

Die Fachstandards sind als Mindestanforderungen im Sinne eines SOLL- Zustandes zu verstehen, woran sich alle Delogierungspräventionsstellen möglichst orientieren sollten. Auch dienen sie als Argumentationshilfe gegenüber der Politik bzw. den Geldgeber*innen. Zugleich sind es keine unbedingten Voraussetzungen, da viele Delo-Stellen unterschiedlich arbeiten. Hinsichtlich statistischer Daten wäre zumindest Vergleichbarkeit ein Ziel, das mit Hilfe der Fachstandards in allen Einrichtungen umgesetzt werden könnte.
In diesem Sinne sollen die Fachstandards neuerlich von allen Stellen durchgesehen, eventuell kommentiert und anschließend an die Delo Tirol geschickt werden. Sind Überarbeitungen notwendig, werden die Vorschläge zur Durchsicht nochmals an alle geschickt. Koordiniert wird das alles von der Delo Tirol. Eventuell kann auch beim nächsten Treffen (BAWO- oder DELO-Fachtagung) darüber diskutiert werden.

Einig war man sich darüber, dass die BAWO auch Dachverband der Delogierungspräventionsstellen in Österreich sein soll – ein eigener wird nicht gewünscht. Die Fachstandards müssen laut Johannes Brudnjak vom Vorstand der BAWO dann aber nicht unbedingt beschlossen oder abgesegnet werden.
Unklar ist weiterhin, welche Funktionen die BAWO für uns übernehmen soll/kann.
Eine Idee wäre beispielsweise die BAWO also zentraler Verteiler für die Exekutionsmeldungen. Auf jeden Fall soll die BAWO in Zukunft verstärkt in Aktivitäten der Delo-Stellen eingebunden werden bzw. als Dachverband auch als solcher genutzt werden.

Sowohl beim Thema Bevorrechtung, "Namensschutz" bzw. Zertifikat für Delo (ähnlich wie bei Schuldenberatung) oder auch Benachrichtigungen von Räumungsexekutionen gibt es unterschiedliche Ansätze bzw. Meinungen. Während es beispielsweise in OÖ bereits einen Namensschutz gibt und sich nur anerkannte Einrichtungen "Delogierungsprävention" nennen dürfen, diese dann auch über Räumungen informiert werden (brauchen daher keine zentrale Stelle), erhalten Einrichtungen in anderen Bundesländern keine Info. Gegenargument wäre, die Gemeinden erhalten Meldung ohnehin und hätten somit eigentlich einen Auftrag Maßnahmen zu setzten (bspw. Info an Delo-Stelle). Auch die Ressourcenausgestaltung und somit auch das Angebot der einzelnen Stellen ist zu unterschiedlich. Hier gibt's nach wie vor Diskussionsbedarf.

Vereinbart wurde:

  • Mailverteiler wird eingerichtet, zur besseren Kommunikation zw. einzelnen Stellen (Michael Hennemann, VfO Tirol)
  • Fachstandards werden neuerlich durchgesehen und event. überarbeiten (Koordinierung über Delo Tirol)
  • Nach den NR-Wahlen wird das Thema Bevorrechtung sowie Meldung über Räumungsexekutionen lt. §33a neuerlich mit Regierung besprochen (Johannes Brudnjak, Wohnungssicherung Graz) – dann sehen wir weiter

Auswirkungen der Änderungen in der Mindestsicherung auf die Wohnungssicherung

Die Novellierung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (quasi zeit- und argumentationsgleich mit Vorarlberg) wurde häufig durch das Scheitern der 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern und die daraus resultierenden Gesetzesverschärfungen in anderen Bundesländern begründet. Natürlich wäre eine österreichweite Regelung der Mindestsicherung im Sinne einer wirksamen, solidarischen Armutsbekämpfung zu begrüßen. Das Scheitern einer solchen Regelung kann ein unhinterfragtes Einreihen des Landes Tirol in die österreichweite "Abwärtsspirale" in der Existenzsicherung aber keinesfalls legitimieren. Überdies müssen auch die de facto sehr unterschiedliche Einkommen und Lebenserhaltungskosten in den Bundesländern hervorgehoben werden. Die Haltung, dass Mindestsicherung "zumindest das Mindeste sichern muss" und somit an den Bedarf (von wegen "bedarfsorientierte" Mindestsicherung) geknüpft sein muss, lässt das Gesetz (nicht nur das Tiroler) jedoch vollkommen vermissen.

Die weitreichenden (umgesetzten und geplanten) Kürzungen in den Mindestsicherungsgesetzen in beinahe allen Landesgesetzen entziehen den betroffenen Kindern, Familien, AlleinerzieherInnen, PensionistInnen, Menschen mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen, ArbeitnehmerInnen und Arbeitssuchenden die Existenzgrundlage. Bei Leistungen der Mindestsicherung handelt es sich nicht um verzichtbare Luxusausgaben! Die Aushöhlung dieser wird zahlreiche persönliche Notlage produzieren und nicht ohne gesellschaftliche Folgen bleiben!

Das Kurzreferat soll einen Überblick zum Inhalt der Gesetzesnovelle in Tirol geben und grob die Auswirkungen – mit Fokus auf den Bereich Wohnen – skizzieren.

Im Workshop wurde begonnen eine Matrix zum Bundesländervergleich zu erstellen, ist derzeit noch in Überarbeitung und wird nach Fertigstellung an dieser Stelle eingefügt.

Die Delogierungspräventionsstelle Tirol bedankt sich bei allen TeilnehmerInnen und Vortragenden für die Spannende und interessante Auseinandersetzung mit den verschiedenen, die Wohnungssicherung betreffenden Themen – schön war's, gerne wieder bei uns (in 8 Jahren!)